60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 die Verjährung der Kondiktion solange nicht ein, als auch der Strafanspruch nicht verjährt sei (Erw. 5.2 f.).