- Es komme gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 40 VVG die bereicherungsrechtliche Regelung zur Anwendung (Erw. 5.2). Der eingeklagte Anspruch verjähre somit grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte (d.h. die Klägerin) von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruches. Sei die Bereicherung aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden, trete in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR;