- Die Rückforderungsklage stütze sich auf Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908. Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug stelle das VVG dem Versicherer eine scharfe Sanktion zur Verfügung. Art. 40 VVG erlaube ihm einseitig vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies habe zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Leistungspflicht befreit werde, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einen einzelnen Schadensposten beziehe (Erw. 4.1).