- Dem Klageverfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung müsse kein Schlichtungsverfahren vorangehen (Erw. 1.1 f.). - Das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen Richter und den Gerichtsschreiber, welche beim IV-rechtlichen Entscheid VGE I 2013 39 vom 6. November 2013 mitgewirkt hätten, sei unbegründet und zudem hinfällig, da die Rückforderungsklage in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts falle (Erw. 3.1). - Es habe kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Instruktions- oder Hauptverhandlung bestanden (Erw. 3.2).