I. Am 12. November 2015, 16.00 Uhr, fand in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts die Befragung der Zeugin L.________ (Zeugin) statt. Die Zeugin wurde auf ihre Rechte und Pflichten als Zeugin sowie die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage in einem gerichtlichen Verfahren aufmerksam gemacht. Unmittelbar im Anschluss an die Befragung konnten sich die Klägerin und die Beklagte zum Beweisergebnis äussern. 4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verwaltungsgericht hat mit VGE II 2013 150 vom 16. Oktober 2014 unter anderem Folgendes erwogen: