H. Am 5. November 2015 teilt eine Mitarbeiterin der C.________ dem Verwaltungsgericht mit, M.________ sei derzeit arbeitsunfähig und könne daher nicht als Zeuge erscheinen. Mit Schreiben vom 9. November 2015 (vorab per Fax übermittelt) macht die Klägerin die gleiche Mitteilung und wirft die Frage auf, ob die Zeugeneinvernahme nicht verschoben werden soll, bis der Zeuge M.________ aussagen könne. Mit Schreiben vom 9. November 2015 hält das Verwaltungsgericht an der auf den 12. November 2015 terminierten Zeugenbefragung fest, da der Zeuge M.________ offensichtlich "für längere und nicht absehbare Zeit" krankgeschrieben sei.