C. Mit VGE II 2013 150 vom 16. Oktober 2014 urteilte das Verwaltungsgericht wie folgt: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 124'668.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2012 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (4./5. Rechtsmittelbelehrung).