Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 verweigerte die IV-Stelle Schwyz B.________ sämtliche IV-Leistungen im Rahmen von Art. 7b IVG, weil sie weder die IV-Stelle Schwyz noch die sie behandelnden Ärzte "wahrheitsgetreu informiert und <…> damit in grober Art und Weise ihre Melde- und Mitwirkungspflicht verletzt und zu Unrecht versucht (hatte), IV-Leistungen zu erwirken" (Klägact. 10/3). Die hiergegen von B.________ am 12. April 2013 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem Entscheid VGE I 2013 39 vom 6. November 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Kläg-act. 12; vgl. Klageantwort S. 21 Ziff. 3.1).