__ eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein (Kläg-act. 7/8 f.). 2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 informierte die A.________ B.________ über die Abklärungsergebnisse und teilte ihren "Entscheid abschliessend mit". Das bewusste Verschweigen leistungsrelevanter Tatsachen sei "klar rechtswidrig". Gestützt auf Art. 40 VVG sei die A.________ daher nicht an den Vertrag gebunden. Jegliche Leistungen aus dem gemeldeten Schadenfall würden verweigert und B.________ aus dem Vertrag ausgeschlossen. Die A.________ erwäge strafrechtliche Schritte.