Aufgrund einer Mitteilung der vormaligen Arbeitgeberin, B.________ übe trotz voller Arbeitsunfähigkeit eine selbständige Tätigkeit im Bereich Kosmetik aus, liess die A.________ Nachforschungen anstellen. Gemäss diesen Abklärungen ging B.________ einer Tätigkeit als Kosmetikerin in einer von ihr gemieteten 4 ½-Zimmer-Wohnung an der _____-strasse in (PLZ) Zürich nach und bildete auch eine Lehrtochter aus (Kläg-act. 3/1). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 stellte die A.________ deshalb ihre Leistungen per sofort ein und räumte B.________ eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein (Kläg-act. 7/8 f.).