{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f0f3daa674a5c44cd4ffd51881d5f11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_53_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_53", "Checksum": "5f5c2d1a5b47053100e46d555410ff23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Rechtsgang aus Verfahren II 2013 150) | Versicherungsvertrag\n\nDiese Beurteilung des Bundesgerichts konnte das Verwaltungsgericht nicht hindern, im Rahmen der Rückweisung L.________ (Zeugin) als Zeugin zu befragen.\nDie Klägerin hatte in ihrer Replik vom 15. Mai 2014 (S. 6 \"Zu B 2.2.3 b-c\") die\nDarstellung der Beklagten in der Klageantwort vom 5. Mai 2014, worauf sich das\nBundesgericht bezogen hat, bestritten. Mit der Zeugenbefragung konnte dieser\nStreitpunkt geklärt werden.\n\n2.5 Aufgrund der Angaben der Zeugin ist mithin davon auszugehen, dass die\nBeklagte ab Januar 2012 nicht nur ihre Dienstleistungen anbot, sondern diese\nDienstleistungen ab diesem Zeitpunkt auch mit mehr oder weniger grosser Regelmässigkeit von Kundinnen gegen Bezahlung in Anspruch genommen wurden.\nDie Miete der 4 ½-Zimmerwohnung und die Kontaktierung der Zeugin, die sich\nerfolglos bei der früheren Arbeitgeberin der Beklagten beworben hatte, durch die\nBeklagte fallen in die gleiche Zeit (Ende 2011). Das anfänglich gewissermassen\nals Tätigkeit auf Abruf ausgestaltete Praktikum wurde zunehmend intensiviert.\nDies lässt sich nicht allein mit der Einrichtung der Räumlichkeiten als Kosmetikstudio erklären, was − wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.2) − grundsätzlich nicht\nmehrerer Wochen bedarf und vorliegend auch kaum bedurfte, wie sich aus der\nSchilderung der Einrichtung durch die Zeugin erschliessen lässt. Vielmehr spricht\nauch diese zunehmende zeitliche Präsenz der Zeugin während ihrer Praktikumszeit für eine sukzessive Ausweitung der erwerblichen Tätigkeit der Beklagten ab\nJanuar 2012. Dass es sich hierbei entgegen den Aussagen der Zeugin nur um\n11\neine allfällige Ausweitung der (Übungs-)Tätigkeit an Modellen im Interesse der\nZeugin als Praktikantin bzw. ab 20. August 2012 als Lehrtochter handelte, wurde\nvon der Beklagten weder (substantiiert) behauptet noch gibt es hierfür anderweitige Anhaltspunkte.\n\nAngesichts des dargelegten Ergebnisses der Zeugenbefragung ist somit von einer zumindest teilzeitlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beklagten per\nJanuar 2012 auszugehen, welche in der Folge sukzessive erweitert wurde.\n\n2.6 Damit sind − im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben − die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 40 VVG wie auch für die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 146 StGB) erfüllt. Die\nBeklagte hat ab Januar 2012 in ihrem Kosmetikstudio zumindest vereinzelt Kunden/Kundinnen gegen Bezahlung behandelt und ist somit einer zumindest teilzeitlichen (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen. Hierüber hat sie die\nKlägerin nicht informiert. Diese hatte ihrerseits keinen Anlass, die ärztlichen Atteste, welche der Beklagten über den Januar 2012 hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und noch im Oktober 2012 berufliche Massnahmen als\nder Beklagten nicht möglich bzw. nicht zumutbar erachteten, in Frage zu stellen\n(vgl. VGE II 2013 150 vom 16.10.2014 Erw. 5.5.4). Bei korrekter Mitteilung ihrer\nim Januar 2012 aufgenommenen (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit wäre der Beklagten auf jeden Fall eine kleinere Entschädigung (Taggeld) zugestanden. Dies\nmusste der Beklagten auch bewusst gewesen sein. Wenn sie ihre (teilzeitliche)\nTätigkeit der Klägerin nicht meldete und hiervon im fraglichen Zeitraum ab Januar 2012 bis zur Einstellung der Taggeldzahlungen auch keinem der sie behandelnden Ärzte gegenüber etwas erwähnte, so ist dieses Vorgehen als arglistig zu\nqualifizieren. Es hatte zur Folge, dass sich die Klägerin im Irrtum über ihre Leistungspflicht befand und sich entsprechend durch die (ungerechtfertigte) Zahlung\nder Taggelder an ihrem Vermögen schadete. Dies musste die Beklagte ebenfalls\nwissen und wusste sie − aufgrund der vertraglichen Bestimmungen (AVB) betreffend den Zusammenhang zwischen Arbeits(un)fähigkeit und Taggeldleistungen −\nauch.\n\n2.7 Zusammenfassend ist die Klage somit teilweise gutzuheissen. Die Beklagte\nhat der Klägerin die für die Dauer von Januar 2012 bis 25. Oktober 2012 (bzw.\n30. September 2012; vgl. Kläg-act. 1/10) erhaltenen Taggelder von insgesamt\nFr. 59'732.-- zurückzubezahlen unter antragsgemässer Verzinsung mit 5 % ab\ndem 3. Dezember 2012 (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR).\n\n3.1 Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach\nKVG werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. e ZPO).\n\n12\n3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Parteikosten grundsätzlich wettzuschlagen. Indes steht einem obsiegenden Versicherungsträger keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; VGE II 2013 150 vom\n16.10.2014 Erw. 7.2 mit Hinweisen).\n\nEntsprechend hat die beanwaltete Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP; Art. 106\nAbs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der\nfür das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in\nAusübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen\nund MwSt) festgelegt.\n\n"}