{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f0f3daa674a5c44cd4ffd51881d5f11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_53_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_53", "Checksum": "5f5c2d1a5b47053100e46d555410ff23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Diese hätten\nnur das Material bezahlen müssen. Ansonsten seien die Kundinnen von der Beklagten betreut worden. Im August 2012 hätten sie täglich zu tun gehabt. Es seien sicher zwei bis vier Kunden pro Tag gewesen; während der Praktikumszeit\neher zwei bis drei, wenn überhaupt. Auf die Nachfrage, ob es sich um von der\nZeugin betreute Kunden oder die gesamte Zahl pro Tag handle, erklärte die Zeugin \"insgesamt pro Tag\". Sie bestätigte auch auf Nachfrage die Zahlen von zwei\nbis drei Kunden während der Praktikumszeit und von zwei bis vier Kunden\nwährend ihrer Ausbildung. Eine Behandlung habe je nachdem, was gebucht\nworden sei, eine halbe bis zwei Stunden gedauert. Eine normale Maniküre von\nrund einer Stunde habe Fr. 80.-- bis Fr. 90.-- gekostet, bei ihr weniger (Fr. 30.--).\nEine Pediküre sei bei gleichem Aufwand etwa Fr. 10.-- teurer gewesen. Die Kosten einer Gesichtsbehandlung hätten Fr. 150.-- bis Fr. 200.-- betragen und habe\neine bis zwei Stunden gedauert. (Diese Behandlungen wurden nur von der Beklagten durchgeführt). Das Inkasso habe sie nicht gemacht; bezahlt worden sei in\nbar.\n\nWährend der Praktikumszeit habe sie auf Abruf gearbeitet; zu Beginn vielleicht\neinen Tag pro Woche, dann sei es \"immer mehr\" geworden. Es sei \"mehr um das\n9\nAufbauen des Geschäfts, d.h. Sachen organisieren, Möbel zusammenbauen\"\ngegangen. Im Mai/Juni 2012 sei sie ganzwöchig dort gewesen. Die Frage nach\nder Entwicklung der Kundenzahlen, ob es eine sukzessive Steigerung gegeben\nhabe, beantwortete die Zeugin mit \"ja\". Werbung sei, soweit sie wisse, nicht gemacht worden.\n\n2.3.2 Der Rechtsvertreter der Beklagten gab nach der gerichtlichen Befragung\nder Zeugin seiner Konsternation Ausdruck. Er fragte die Zeugin, ob sie sicher sei,\ndass sie Mai/Juni 2012 und nicht 2013 meine. Die Zeugin erklärte hierauf \"nein,\nes war 2012, vor meiner Lehre\". Ebenso bestätigte sie auf Nachfrage des\nRechtsvertreters der Beklagten, dass es sich um zahlende Kundinnen und nicht\neinfach um (zahlende) Kolleginnen gehandelt habe. Auf weitere Fragen erklärte\nsie, dass es sich überwiegend um Stammkundinnen gehandelt habe, wobei sie\nsich konkret an zwei Namen erinnern konnte. Auf den Hinweis des Rechtsvertreters der Beklagten, ihn interessiere nur das Jahr 2012, nicht aber 2013, sagte die\nZeugin, \"Ja, die sollten dann auch schon dort gewesen sein, sicher. Mehr wüsste\nich jetzt nicht\". Ebenso antwortete die Zeugin auf die weitere Frage des Rechtsvertreters der Beklagten \"Sie haben die Frage schon beantwortet, aber ich muss\nsie nochmals stellen: Sie sind ganz sicher, dass Sie von 2012 und nicht von 2013\nreden?\", mit \"Ja\".\n\n2.4.1 An der Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugin und deren Eignung als\nZeugin können keine Zweifel bestehen. Es bestehen keine Hinweise und wurden\nsolche auch von der Beklagten nicht (jedenfalls nicht substantiiert) vorgebacht,\nwelche an der Beweiseignung und Beweiskraft der Aussagen der Zeugin etwas\nändern könnten. Dies gilt auch für die Tatsache, dass die Klägerin die Zeugin\n(wie auch den Zeugen; vgl. vorstehend Ingress lit. G) im Nachgang zur Vorladung zur Zeugenbefragung vom 23. September 2015 um eine schriftliche\nBestätigung ihres Einverständnisses mit der Zeugenbefragung ersuchte und diese dem Verwaltungsgericht zukommen liess. Hierbei muss es sich um ein Missverständnis der Klägerin gehandelt haben. Das Erfordernis der Beibringung des\nEinverständnisses bezog sich nur auf die in Anordnung Ziff. 2 der Vorladungsverfügung als \"Kundinnen\" bezeichneten Personen, für welche sich aus den Akten\nergab, dass sie grundsätzlich ungenannt bleiben wollten. Indes bestehen keine\nAnhaltspunkte, dass die Klägerin die Zeugin in unzulässiger Weise beeinflusste\noder auch nur beeinflussen wollte. Dies lässt sich insbesondere auch dem\nSchreiben der Klägerin an die Zeugin vom 29. September 2015 nicht entnehmen.\nIm Übrigen war die Zeugin von der Beklagten zum Beweis ihrer Darstellung genannt worden (Klageantwort vom 5.5.2014 S. 19 Ziff. 2.2.3.a und b).\n\n10\n2.4.2 Ebenso kann die Beweiskraft der Zeugenaussagen nicht dadurch erschüttert werden, dass die Zeugin gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters\nder Beklagten vor der Absolvierung des Grundkurses im Oktober 2012 nicht an\nModellen hätte arbeiten dürfen, was allenfalls − vorliegend irrelevante − arbeitsoder lehrvertragsrechtliche Konsequenzen haben könnte.\n\n2.4.3 Das Verwaltungsgericht hat im ersten Durchgang (VGE II 2013 150 vom\n16.10.2014) von einer Zeugenbefragung abgesehen, worin das Bundesgericht\nkeine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickte (Erw. 4.4.3.1). Das Bundesgericht erachtete auch eine Einvernahme von L.________ (Zeugin) als nicht geboten, da es sich nicht um einen tauglichen Beweis handle (Erw. 4.4.3.1). Dies\nwurde vom Bundesgericht wie folgt begründet:\nAus ihrer Klageantwort, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde\nverweist, geht jedoch hervor, dass L.S. mitnichten ein volles Lehrpensum bei der\n[Beschwerdeführerin] absolvierte, sondern vielmehr einen grossen Teil der Zeit\nfehlte\". Damit bringt die Beschwerdeführerin selber vor, dass L.S nicht täglich in\nihrer als Kosmetikstudio gemieteten Wohnung anwesend war, womit diese auch\nnicht bezeugen kann, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit\nKundinnen betreut hat oder nicht.\n\n"}