{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f0f3daa674a5c44cd4ffd51881d5f11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_53_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_53", "Checksum": "5f5c2d1a5b47053100e46d555410ff23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April\n1999 sei nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht die offerierten Zeugen\nnicht befragt habe (Erw. 4.4 f; besonders Erw. 4.5).\n\n- Eine Rückweisung dränge sich jedoch aus folgendem Grund auf (Erw. 4.6):\nNach dem Gesagten (vgl. E. 4.3 hiervor) ist es sowohl hinsichtlich der Frage der\nVerjährung als auch der Frage des Versicherungsbetrugs entscheidrelevant, ob die\nBeschwerdeführerin vor dem 25. Oktober 2012 Kundinnen in ihrem Kosmetikstudio\nempfangen hat oder ob sie blosse Vorbereitungshandlungen auf eine spätere\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen hat. Dies geht aus dem angefochtenen\nUrteil nicht oder jedenfalls nicht eindeutig hervor. Vielmehr scheint die Vorinstanz\nbeides zu vermischen: (…).\n\n7\n2.1 Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 trifft den Versicherer die\nBeweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber\ndem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer\nBegründung des Versicherungsanspruches im Sinne von Art. 40 VVG). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der\nRichtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei\nnicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende\nZweifel als leicht erscheinen (EGV-SZ 2006 A 2.5 Erw. 3.a mit Hinweis auf\nBGE 130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015\nErw. 5.3). Wegen der Schwere des vom Versicherer geäusserten Vorwurfs und\nder gravierenden Rechtsfolgen sind die Beweisanforderungen hoch, wenn der\nVersicherer eine betrügerische Anspruchsbegründung geltend macht, die ihm\nnach Art. 40 VVG das Recht zum Vertragsrücktritt und zur Leistungsverweigerung verleiht (Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 5.3 mit Hinweis auf VVG-Nef, Art. 40 N 57 VVG).\n\n2.2 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beklagte per 16. November\n2011 eine 4 ½-Zimmer-Wohnung, deren Nutzung als Kosmetikstudio im Mietvertrag explizit erwähnt wurde, an der ______-strasse in (PLZ) Zürich zu einem\nMietzins von monatlich Fr. 4'690.-- mietete. Dasselbe gilt auch für die Anstellung\neiner (amtlich bewilligten) Lehrtochter ab dem 20. August 2012 (vgl. VGE II 2013\n150 vom 16.10.2014 Erw. 4.1 und Erw. 5.5.3; Bundesgerichtsurteil 4A_680/2014\nvom 29.4.2015 Erw. 4.1 und 4.3). Gemäss der − ebenfalls nicht bestrittenen −\nBeschreibung der Zeugin befanden sich in einem unteren Geschoss Behandlungsräume und zwei WC, in einem oberen Geschoss eine Küche mit einem Sofa und einem Tisch für Administratives. Dort hätten sich auch die Arbeitsutensilien befunden; ab und zu habe man in der Küche auch zu Mittag gegessen.\n\nVorab in diesen unbestrittenen Sachverhaltselementen ist ein nicht unbedeutendes Indiz dafür zu sehen, dass eine − zumindest teilzeitliche − Erwerbstätigkeit\nder Beklagten auf jeden Fall vor dem 25. Oktober 2012 erfolgte. Zum einen ist\ndie Miete von Geschäftsräumlichkeiten für den Betrieb eines Kosmetikstudios\nohne baldige konkrete Aufnahme der geplanten Erwerbstätigkeit wenig wahrscheinlich. Zum andern bedarf der Aufbau und die Inbetriebnahme eines Kosmetikstudios in einer bestehenden Wohnung kaum einer Vorlaufzeit von mehreren\nMonaten.\n\n8\n2.3.1 Die Zeugin, welche derzeit bei der N.________ Treuhand im Front Office\ntätig ist und daneben das Handelsdiplom erlangen will, schilderte anlässlich der\nZeugenbefragung, wie es zum Lehrvertrag mit der Beklagten gekommen sei. Sie\nhabe sie über ________ kennengelernt. Auf eine Bewerbung bei ________ habe\nsie eine Absage erhalten. Hierauf habe sie einen Telefonanruf der Beklagten erhalten, wonach diese sie gerne kennenlernen würde. Dies müsse Ende 2011\ngewesen sein. Sie habe dann im August 2012 die Lehre angefangen; nach einem Jahr habe sie jedoch aufgehört. Den Ausbildungsvertrag habe sie kurz vor\ndem Start im August 2012 unterzeichnet. Ihr Lehrlingslohn habe monatlich\nFr. 500.-- betragen. Schon zuvor habe sie seit Januar 2012 bei der Beklagten als\nPraktikantin gearbeitet. Im Praktikum sei sie von der Beklagten darauf vorbereitet\nworden, an den Kunden arbeiten zu können, \"Maniküre, Pediküre, was man halt\nalles können muss\". Sie sei neben ihrer Lehrmeisterin die einzige Mitarbeiterin\ngewesen. Ab Beginn der Lehre sei sie fast bei jeder Kundin dabei gewesen.\nWährend ihrer Ausbildung habe sie immer sehr verschieden mit der Arbeit begonnen, meistens um halb neun Uhr. Zunächst seien Vorbereitungen für die\nKundinnen (wobei auch Kunden gekommen seien) getroffen worden. Nach der\nKundenbetreuung habe sie dann aufgeräumt und geputzt. Nach dem Mittag sei\nes gleich weiter gegangen. Pro Woche habe sie 45 Stunden gearbeitet; am Mittwoch habe sie die Schule (\"Mode und Gestaltung\") besucht.\n\n"}