{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f0f3daa674a5c44cd4ffd51881d5f11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_53_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_53", "Checksum": "5f5c2d1a5b47053100e46d555410ff23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Es könne indes kein Zweifel daran\nbestehen, dass \"die Beklagte wissentlich und willentlich handelte und namentlich den Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit, Vorbereitungshandlungen für die (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit bzw. Aufnahme einer Arbeitstätigkeit einerseits und dem Anspruch auf Taggeldzahlungen anderseits\n5\nkannte. Ein anderes Motiv als eine Bereicherungsabsicht bezüglich der Unterlassung jeglicher Meldung an die Klägerin sei nicht erkennbar. Auf jeden\nFall lässt der Sachverhalt insgesamt zumindest auf ein eventualvorsätzliches\nVerhalten der Beklagten schliessen\". Es komme mithin die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung, welche bei Betrug fünfzehn Jahre betrage (Erw. 5.5, besonders Erw. 5.5.5 f.).\n\n- Die Beklagte bringe im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie bereits\nim invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Erw. 6.2.4).\n\n- Zusammenfassend habe die Beklagte Angaben verschwiegen, welche für die\nBeurteilung der Leistungspflicht der Klägerin von hoher Relevanz gewesen\nseien. Die beruflichen Vorkehren der Beklagten seien nur aufgrund der Nachforschungen der Klägerin entdeckt worden. Der Umstand, dass die Beklagte\ndieselben Angaben auch gegenüber den sie beurteilenden Ärzten verschwiegen habe, belege, dass die Angaben zum Zwecke der Täuschung unterlassen worden seien. Unter Berücksichtigung d.h. in Kenntnis dieser Vorkehren\nder Beklagten hätte keine oder jedenfalls eine verminderte Leistungspflicht\nder Klägerin bestanden. Die Klägerin sei daher berechtigterweise gestützt auf\nArt. 40 VVG vom mit der Beklagten geschlossenen Krankentaggeldversicherungsvertrag zurückgetreten bzw. sie sei nicht mehr daran gebunden gewesen.\n\n1.2 Das Bundesgericht führte im Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 im\nWesentlichen Folgendes aus:\n\n- Das Bundesgericht subsumiere kollektive Krankentaggeldversicherungen wie\nalle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der\nZusatzversicherung zu sozialen Krankenversicherung. Einerseits sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung\nder Klage gegeben, anderseits sei gemäss der Rechtsprechung (BGE 138\nIII 558) vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen gewesen\n(Erw. 2.1 f.).\n\n- Im konkreten Fall habe von einem (zulässigen) Verzicht auf eine mündliche\nVerhandlung ausgegangen werden können (Erw. 3.1 ff.).\n\n- Die Beschwerdeführerin bringe zu Recht vor, dass Art. 40 VVG nur dann zur\nAnwendung komme, wenn die Versicherte Tatsachen verschweige oder zum\nZwecke der Täuschung unrichtig mitteile, welche die Leistungspflicht des\nVersicherers ausschliessen oder mindern könnten. Dabei sei nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur\njene, welche objektiv geeignet sei, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht\n\n6\ndes Versicherers zu beeinflussen. Für die Anwendbarkeit von Art. 40 VVG\nreiche es somit nicht, dass die Versicherte blosse Vorbereitungshandlungen\nfür die spätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit treffe und diese Vorbereitungshandlungen nicht mitteile. Vielmehr müsste sie während der Leistungsdauer des Versicherers tatsächlich eine (neue) Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und dieser nachgehen, wenn auch nur teilzeitlich. Nur dies\nwürde den Versicherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten und das Geleistete zurückzuverlangen. So sei es auch für die Annahme des Betrugstatbestandes von entscheidender Bedeutung, ob die Versicherte tatsächlich gearbeitet und entsprechend Kundinnen in ihrem Kosmetikstudio empfangen\nhabe oder nicht. Denn nur wenn dies bejaht werden könne, könne ihr vorgeworfen werden, absichtlich oder zumindest eventualvorsätzlich Tatsachen\nverschwiegen zu haben, welche beim Versicherer einen Irrtum über seine\nLeistungspflicht hervorgerufen habe, wodurch dieser durch Bezahlung der\n(ungeschuldeten) Taggeldleistungen an seinem Vermögen geschädigt worden sei (Erw. 4.3). Die in diesem Sinne entscheidrelevante Frage wird vom\nBundesgericht wie folgt formuliert:\nEntscheidrelevant ist somit, - sowohl hinsichtlich der Frage, ob der\nRückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin verjährt ist, als auch, ob dieser\nüberhaupt ein Rückerstattungsanspruch zusteht - ob die Beschwerdeführerin mit\nder Miete der Wohnung sowie der Anstellung einer Lehrtochter blosse\nVorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine spätere (Wieder-) Aufnahme einer\nErwerbstätigkeit getroffen hat, oder ob sie tatsächlich einer Erwerbstätigkeit als\nKosmetikerin nachgegangen ist. Als Stichtag hat dabei - anders als dies die\nVorinstanz und die Beschwerdeführerin angenommen haben - nicht der 2.\nDezember 2012, sondern der 25. Oktober 2012 zu gelten, Tag an welchem die\nBeschwerdegegnerin ihre Leistungen per sofort einstellte.\n\n"}