{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-17", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7f0f3daa674a5c44cd4ffd51881d5f11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-53_2015-12-17.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_53_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b2041cde9adcfce1ea00de46bb638b1ea6e934db6ab7368afd3cb995624294c3fc604444f5c1574366331e7799357b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_53", "Checksum": "5f5c2d1a5b47053100e46d555410ff23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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November 2014 beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen erheben mit dem (Haupt-)Antrag, das Urteil VGE II 2013 150 vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben.\n\nMit Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\n3\nSchwyz vom 16. Oktober 2014 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung\nan die Vorinstanz zurück (Disp.-Ziff. 1).\n\nE. Die Parteien haben sich im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil vom\n29. April 2015 nicht vernehmen lassen.\n\nF. Mit Verfügung vom 23. September 2015 lud das Verwaltungsgericht Frau\nL.________ (Zeugin) sowie Herrn M.________) auf den 12. No-vember 2015 zur\nZeugenbefragung vor und skizzierte den vorgesehenen Ablauf der Zeugenbefragung. Gleichzeitig wurde der Klägerin eine Frist bis spätestens 6. Oktober 2015\nangesetzt, um dem Verwaltungsgericht die allenfalls als Zeuginnen einzuladenden, in der Klage vom 18. Dezember 2013 als \"Kundinnen\" bezeichneten Personen namentlich sowie unter Angabe von deren Adresse zu bezeichnen und zudem deren Einverständnis mit einem Erscheinen als Zeuginnen vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2015 nachzuweisen.\n\nG. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Postaufgabe am 5.10.2015) stellt die\nKlägerin dem Verwaltungsgericht das schriftliche Einverständnis von Herrn\nM.________ zur Befragung als Zeuge zu und ersuchte um Fristerstreckung bis\n13. Oktober 2015, um das Einverständnis der als \"Kundinnen\" bezeichneten Personen beizubringen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Postaufgabe am\n6.10.2015) reicht die Klägerin dem Verwaltungsgericht das schriftliche Einverständnis zur Zeugenbefragung von L.________ (Zeugin) ein.\n\nH. Am 5. November 2015 teilt eine Mitarbeiterin der C.________ dem Verwaltungsgericht mit, M.________ sei derzeit arbeitsunfähig und könne daher nicht\nals Zeuge erscheinen. Mit Schreiben vom 9. November 2015 (vorab per Fax\nübermittelt) macht die Klägerin die gleiche Mitteilung und wirft die Frage auf, ob\ndie Zeugeneinvernahme nicht verschoben werden soll, bis der Zeuge\nM.________ aussagen könne.\n\nMit Schreiben vom 9. November 2015 hält das Verwaltungsgericht an der auf\nden 12. November 2015 terminierten Zeugenbefragung fest, da der Zeuge\nM.________ offensichtlich \"für längere und nicht absehbare Zeit\" krankgeschrieben sei.\n\nI. Am 12. November 2015, 16.00 Uhr, fand in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts die Befragung der Zeugin L.________ (Zeugin) statt. Die Zeugin wurde auf ihre Rechte und Pflichten als Zeugin sowie die strafrechtlichen\nKonsequenzen einer Falschaussage in einem gerichtlichen Verfahren aufmerksam gemacht. Unmittelbar im Anschluss an die Befragung konnten sich die Klägerin und die Beklagte zum Beweisergebnis äussern.\n4\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Das Verwaltungsgericht hat mit VGE II 2013 150 vom 16. Oktober 2014 unter anderem Folgendes erwogen:\n\n- Dem Klageverfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur\nsozialen Krankenversicherung müsse kein Schlichtungsverfahren vorangehen (Erw. 1.1 f.).\n\n- Das Ausstandsbegehren der Beklagten gegen Richter und den Gerichtsschreiber, welche beim IV-rechtlichen Entscheid VGE I 2013 39 vom 6. November 2013 mitgewirkt hätten, sei unbegründet und zudem hinfällig, da die\nRückforderungsklage in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kammer\ndes Verwaltungsgerichts falle (Erw. 3.1).\n\n- Es habe kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Instruktions- oder\nHauptverhandlung bestanden (Erw. 3.2).\n\n- Die Rückforderungsklage stütze sich auf Art. 40 des Bundesgesetzes\nüber den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG;\nSR 221.229.1) vom 2. April 1908. Bei nachgewiesenem (versuchtem) Versicherungsbetrug stelle das VVG dem Versicherer eine scharfe Sanktion zur\nVerfügung. Art. 40 VVG erlaube ihm einseitig vom Versicherungsvertrag\nzurückzutreten. Dies habe zur Folge, dass der Versicherer von jeglicher Leistungspflicht befreit werde, selbst wenn sich die Täuschung nur auf einen Teil\ndes Schadens bzw. einen einzelnen Schadensposten beziehe (Erw. 4.1).\n\n- Es komme gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 40 VVG die bereicherungsrechtliche Regelung zur Anwendung (Erw. 5.2). Der eingeklagte Anspruch verjähre somit grundsätzlich mit Ablauf eines Jahres, nachdem der\nVerletzte (d.h. die Klägerin) von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe, in\njedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruches.\nSei die Bereicherung aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden, trete in\nanaloger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die\nErgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 die Verjährung der Kondiktion solange nicht ein, als auch der Strafanspruch nicht verjährt sei (Erw. 5.2 f.).\n\n"}