1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 4'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.