5.5 Was die Verkehrswertschätzung der Liegenschaften anbetrifft, ist gegen die getrennte Bewertung der grundbuchrechtlich verselbständigten Stockwerkeinheiten nichts einzuwenden. Ebenso erweisen sich die Beanstandungen der zugrunde gelegten Mietwerte und Ertragswertgewichtungen als unbegründet, weshalb die von der kantonalen Güterschatzungskommission ermittelten und von den Vorinstanzen aufgrund der Neuberechnung im Ergebnis bestätigten Verkehrswerte der Liegenschaften nicht zu beanstanden sind. 6.1 Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.