5.4 Ebenso wenig kann von den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 18a Abs. 1 DBG ein teilweiser Aufschub der Steuerfolgen bei der Überführung der Liegenschaften vom Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) in das Privatvermögen verlangt werden, weil eine rückwirkende Geltendmachung der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung bereits für die im Steuerjahr 2010 realisierten stillen Reserven auf den Liegenschaften ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig ist.