5.3 Da die blosse Vermietung der zurückgebliebenen Liegenschaften als Geschäftsräume nicht als Verpachtung eines Geschäfts betrachtet werden kann, nachdem der Betrieb der Einzelfirma (mit den Geschäftsbeziehungen) auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde, kann die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 18a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 1 StG/SZ nicht greifen, wonach eine Überführung in das Privatvermögen nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person angenommen werden darf.