5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Umwandlung der Einzelfirma in die Aktiengesellschaft per 1. Januar 2011 durch die Nichtübertragung der Liegenschaften auf die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungsrechte sich im Privatvermögen der Beschwerdeführer befinden, eine Überführung der Liegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Privatentnahme) stattgefunden hat. Durch die blosse Vermietung der (im Eigentum der Beschwerdeführer) zurückgebliebenen Liegenschaften als