Damit haben die Vorinstanzen die aus ihrer Sicht für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt. Aus der Begründung geht hinreichend hervor, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanzen eine Privatentnahme bejaht und den Zeitpunkt der steuersystematischen Realisation der Steuerperiode 2010 zugeordnet haben, so dass die (rechtlich sachverständig vertretenen) Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnten. 4.4 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.