b DBG) und zum steuersystematischen Realisationstatbestand der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG) erkannt, dass die Liegenschaften (im Gegensatz zum Betrieb) nicht per 1. Januar 2011 an die Aktiengesellschaft übertragen worden seien und die Verwaltung dieser zurückgebliebenen Liegenschaften für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr darstelle, weshalb die Liegenschaften per 31. Dezember 2010 als in das Privatvermögen überführt zu betrachten seien.