4.3 Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, wenngleich die (rechtlichen) Erwägungen knapp ausgefallen sind. Die Vorinstanzen haben unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen zur Umstrukturierung/Übertragung eines Betriebs auf eine juristische Person (Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG) und zum steuersystematischen Realisationstatbestand der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art.