Die kantonale Güterschatzungskommission verweist darauf, dass die branchenübliche Schätz-toleranz bei rund plus minus 5 - 8% liege (Akten Liegenschaftenschätzung act. 1 f.). Auch angesichts der Geringfügigkeit der Differenzen drängt es sich im vorliegenden Fall nicht auf, anstelle der Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission auf das Ergebnis der Neuberechnung der Vorinstanzen abzustellen. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht.