3.6.4 Hinzu kommt, dass der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert ist, und mit jeder Schätzung, unabhängig von der angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2015 vom 15.2.2016 Erw. 2.5 mit Hinweisen). Die kantonale Güterschatzungskommission verweist darauf, dass die branchenübliche Schätz-toleranz bei rund plus minus 5 - 8% liege (Akten Liegenschaftenschätzung act.