H.____ (ohne Berücksichtigung der Rundungsdifferenz) um Fr. 6‘271.-- höher ausfallen. Wenn die Vorinstanzen das Ergebnis der Verkehrswertschätzung der Güterschatzungskommission bestätigt haben, so liegt dies nicht zuletzt auch im eigenen Interesse der Beschwerdeführer und ist insofern nicht zu beanstanden.