Bei der Stockwerkeinheit GB-Nr. I.____ weicht die Neuberechnung der Vorinstanzen einzig insofern von derjenigen der kantonalen Güterschatzungskommission ab, als bei der Mietwertfestlegung der Terrassenfläche ein tieferer Mietwert von Fr. 20.--/m2 (1/4 von Fr. 80.--/m2) zugrunde gelegt wurde (statt des Mietwertes von Fr. 30.--/m2), wodurch sich der Mietwert der Terrasse (36.0 m2) von Fr. 1'080.-- auf Fr. 720.-- reduzierte.