I.____ (Fr. 1'340'000.--) zugrunde gelegten Verkehrswert von insgesamt Fr. 2'420‘000.-- im Sinne einer Plausibilisierung zu bestätigen, statt das Ergebnis der eigenen Neuberechnung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'419'591.-- als massgeblichen Verkehrswert festzuhalten, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Forderung der Beschwerdeführer, dass der Verkehrswert korrekt (entsprechend den von den Vorinstanzen in ihrer eigenen Neuberechnung ermittelten Verkehrswerten in der Höhe von Fr. 2'419'591.--) festgehalten werden müsse, ist unbegründet und ergibt bei genauer Betrachtung keinen Sinn.