3.6.1 Wenn die Vorinstanzen sich im angefochtenen Einspracheentscheid darauf beschränkt haben, den in der Veranlagungsverfügung den Stockwerkeinheiten GB-Nr. E._____ (Fr. 300'000.--), GB-Nr. H.____ (Fr. 780'000.--) und GB-Nr. I.____ (Fr. 1'340'000.--) zugrunde gelegten Verkehrswert von insgesamt Fr. 2'420‘000.-- im Sinne einer Plausibilisierung zu bestätigen, statt das Ergebnis der eigenen Neuberechnung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'419'591.-- als massgeblichen Verkehrswert festzuhalten, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.