Die entsprechenden Korrekturen beim Mietwert des Zwischenbodens und der Ertragswertgewichtung wurden in der Folge auch in der von der kantonalen Güterschatzungskommission nach Augenschein erstellten Verkehrswertschätzung vom 31. Juli 2014 berücksichtigt (vgl. Akten Liegenschaftenschätzung act. 7-9 und act. 10-12) und von den Vorinstanzen im angefochtenen Entscheid korrekt in die Neuberechnung einbezogen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 7.3).