3.5.2 Den Beschwerdeführern scheint dabei offensichtlich entgangen zu sein, dass der Mietwert des Zwischenbodens und die Ertragswertgewichtung in der ursprünglichen Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission vom 2. Oktober 2012, auf welche sich die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift beziehen (vgl. Einsprache-act. 79 f. [GB-Nr. H.____] und 81 f. [GB-Nr. I.____]), von der kantonalen Güterschatzungskommission bereits mit korrigierter Verkehrswertschätzung vom 20. Februar 2013 entsprechend angepasst wurden (vgl. Akten Liegenschaftenschätzung act. 29 [GB-Nr. H.____] und act. 37 [GB-Nr. I.____]).