3.4.4 Insofern ist auch nicht zu erwarten, dass an diesem Ergebnis eine weitere Schätzung der Liegenschaften GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ durch einen durch das Gericht zu bestimmenden, unabhängigen Liegenschaftenschätzer etwas zu ändern vermöchte. Ein entsprechender Gutachtensantrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen.