3.4.2 Damit vermögen die Beschwerdeführer ihrer Begründungs- und Substantiierungspflicht jedoch nicht zu genügen. Auch aus den von den Beschwerdeführern selbständig in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen geht nirgends hervor, weshalb ausschliesslich nur auf den Mietwert von Fr. 70.-- /m2 abgestellt werden sollte (vgl. Einsprache-act. 83 ff. [GB-Nr. E._____], 95 ff. [GB-Nr. H.____] und 108 ff. [GB-Nr. I.____]).