3.4.1 Selbst wenn jedoch eine differenzierte Schätzung der grundbuchrechtlich verselbständigten Stockwerkeinheiten im konkreten Fall nicht als angezeigt erschiene, wird von den Beschwerdeführern nicht weiter ausgeführt und begründet, weshalb für die beiden Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB- Nr. I.____ unweigerlich (als Durchschnittspreis) auf den Mietwert von Fr. 70.--/m2 am untersten Rand der Bandbreite der Richt-Mietwerte abgestellt werden sollte, während der im Vergleich dazu nur leicht erhöhte Mietwert von Fr. 80.--/m2 gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte.