Durch die grundbuchrechtliche Verselbständigung sind die Stockwerkeinheiten grundsätzlich frei handelbar, haben insofern einen eigenen Marktwert und können daher auch unabhängig voneinander bewertet werden. Dass die beiden Stockwerkeinheiten eine (nicht näher definierte) bauliche bzw. bautechnische Einheit bilden und (bis auf weiteres) gemeinsam für einen geschäftlichen Zweck genutzt werden, steht einer getrennten Bewertung nicht entgegen (vgl. auch Liegenschaftenschätzung act. 1 f.).