Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass die beiden Stockwerkeinheiten nicht separat vermietet werden könnten, weshalb alleine schon deshalb eine Wertunterteilung nicht möglich sei, kann daher schon aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Durch die grundbuchrechtliche Verselbständigung sind die Stockwerkeinheiten grundsätzlich frei handelbar, haben insofern einen eigenen Marktwert und können daher auch unabhängig voneinander bewertet werden.