3.3.2 Diese gesetzlichen Anforderungen müssen selbstredend auch die hier zu beurteilenden grundbuchrechtlich verselbständigten Stockwerkeinheiten erfüllen. Die Grundrisspläne lassen auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass dies nicht der Fall sein könnte. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass die beiden Stockwerkeinheiten nicht separat vermietet werden könnten, weshalb alleine schon deshalb eine Wertunterteilung nicht möglich sei, kann daher schon aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden.