3.3.1 Gegen eine differenzierte Schätzung der grundbuchrechtlich verselbständigten Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ ist indessen nichts einzuwenden. Der von den Beschwerdeführern angestellte Vergleich mit der Schätzung einer Wohnung, wo auch nicht zwischen gut und schlecht gelegenen Räumen unterschieden werde, geht offensichtlich fehl. Stockwerkeinheiten lassen sich nicht mit einzelnen Räumen von Wohnungen vergleichen, weil sie bereits von Gesetzes wegen einen eigenen Zugang haben und (räumlich und wirtschaftlich) abgeschlossen sein müssen (vgl. Art. 712b Abs. 1 ZGB).