Die Beschwerdeführer kritisieren zur Hauptsache, dass die bei der Schätzung des Mietwertes und der Gewichtung des Ertragswertes vorgenommene Differenzierung anhand der Stockwerkeinheiten nicht der Praxis entspreche. Für die Bewertung der beiden Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ sei ein Durchschnittspreis anzunehmen und die Ertragswertgewichtung gleich einzusetzen.