3.1 Zu prüfen bleibt, welcher Wert den anlässlich der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft in das Privatvermögen überführten Liegenschaften zukommt. 3.2.1 Der Verkehrswert der Stockwerkeinheit GB-Nr. E._____ (Fr. 300'000.--) ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten und die Beschwerdeführer haben in dieser Hinsicht auch keine Korrektur mehr beantragt. Es besteht daher keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf zurückzukommen.