Wie bereits erwähnt, hat die Übertragung des Betriebs von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft per 1. Januar 2011 das unmittelbare Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 zur Folge, womit eine steuersystematische Realisation der stillen Reserven auf den nicht übertragenen Liegenschaften per 31. Dezember 2010 erfolgt. Daher würde es zu einer echten Rückwirkung der gesetzlichen Regelung führen, wenn der Steueraufschub im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 1. Januar 2011 bereits für die im Steuerjahr 2010 realisierten stillen Reserven verlangt werden könnte.