18a Abs. 1 DBG zumindest ein teilweiser Steueraufschub gewährt werden kann. Die Bestimmung ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten, weshalb die steuerpflichtige Person ab dem 1. Januar 2011 einen teilweisen Aufschub der Steuerfolgen beantragen kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 6 zu Art. 18a DBG).