(Gewinnausweis in der Steuerbilanz) per 31. Dezember 2010 zu erfolgen hatte. 2.6 Während im kantonalen Recht bei der Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen nur die wiedereingebrachten Abschreibungen der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. § 19 Abs. 4 StG/SZ), wird bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich auch der Wertzuwachsgewinn den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Auch wenn es von den Beschwerdeführern − im Unterschied zu den im vorinstanzlichen Verfahren formulierten Anträgen (vgl. Einspracheakten 2010, act. 33 ff.) − nicht mehr (ausdrücklich) verlangt wird, stellt sich die Frage, ob den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 18a Abs. 1