Demgegenüber ist eine Abrechnung der stillen Reserven auf den per 1. Januar 2011 ins Privatvermögen übergeführten Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Daher ist es aus steuersystematischer Sicht nur korrekt, wenn die Abrechnung über die stillen Reserven durch die erfolgswirksame Offenlegung in der Steuerbilanz mit dem Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 erfolgt und so die stillen Reserven in der Steuerperiode 2010 (mit dem Erfolg der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse) besteuert werden.