Entsprechend hätten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2010 einen (weiteren) Geschäftsabschluss (Schlussbilanz per 31.12.2010) erstellen und über die noch nicht versteuerten stillen Reserven abrechnen müssen. Demgegenüber ist eine Abrechnung der stillen Reserven auf den per 1. Januar 2011 ins Privatvermögen übergeführten Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.