Da die Steuergesetze die Privatentnahme als steuersystematischen Gewinnausweistatbestand erfassen, muss die Abrechnung über die stillen Reserven (Gewinnausweis in der Steuerbilanz) vorgenommen werden, solange die stillen Reserven noch nicht in den Privatvermögensbereich übergeführt worden sind, wo die Besteuerung der Kapitalgewinne (als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) nicht mehr möglich ist. Entscheidend für die Bestimmung des Zeitpunkts der steuersystematischen Realisation der stillen Reserven auf den ins Privatvermögen übergeführten Liegenschaften ist deshalb im vorliegenden Fall, dass die Übertragung des mobilen Geschäftsvermögens