Da die Kapitalgewinne im Privatvermögen nicht besteuert werden (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 17 Abs. 3 StG/SZ), muss im Zuge von Privatentnahmen über die stillen Reserven abgerechnet werden (Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 18 DBG). Die Abrechnung über die stillen Reserven wegen Privatentnahme erfolgt, indem die stillen Reserven in der Steuerbilanz (erfolgswirksam) offen gelegt werden.