Aufgrund der Tatsache, dass weder eine entgeltliche Veräusserung noch eine buchmässige Aufwertung stattfindet, bedarf diese Art der Realisierung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Brülisauer/Poltera, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008, N 263 zu Art. 58 DBG). Für die direkte Bundessteuer stellt Art. 18 Abs. 2 DBG und für die kantonalen Steuern § 19 Abs. 2 StG/SZ (sowie § 19 Abs. 4 StG/SZ für Gewinne auf Grundstücken) die für die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Privatentnahme) erforderliche Gesetzesgrundlage dar. Da die Kapitalgewinne im Privatvermögen nicht besteuert werden (Art.