2.3 Eine steuersystematische Realisation liegt vor, wenn stille Reserven in Abweichung von der korrekten Handelsbilanz infolge Überführung in einen Bereich, welcher eine gleichartige Besteuerung der stillen Reserven später nicht mehr zulässt, zwecks Besteuerung aufgedeckt werden (Junod, Die steuersystematische Realisation: Ein Überblick mit Gegenüberstellungen bei den direkten Steuern, in: SteuerRevue [StR] Nr. 2/2006, S. 110 ff., S. 112). Die Steuergesetze erfassen die Privatentnahme deshalb als steuersystematischen Gewinnausweistatbestand (Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 18 DBG), obwohl die stillen Reserven handelsrechtlich nicht realisiert sind.