Entfällt die Steuerpflicht oder wird die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, so sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven, zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern (vgl. dazu nun ausdrücklich die Ausführungsbestimmungen zu Art. 41 Abs. 3 DBG und Art. 18 Abs. 2 DBG in Art. 4 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer [SR 642.117.1] vom 14.8.2013; in Kraft seit 1.1.2014).